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Neues Marktüberwachungsgesetz: Onlinehandel im Visier

Organisationen müssen sich mit einer neuen Gesetzeslage auseinandersetzen, wenn sie künftig empfindliche Bußgelder oder gar behördliche Einschränkungen im E-Commerce verhindern wollen. Was bisher im Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) geregelt wurde, wird nun im neuen Marktüberwachungsgesetz (MüG) sowie in puncto Herstellung im neuen Gesetz zu überwachungsbedürftigen Anlagen (ÜAnlgG) neu definiert.

Die Motivation scheint klar: Der Gesetzgeber drängt auf mehr Europäische Harmonisierung und sah sich dazu gezwungen, bei der Umsetzung der Marktüberwachungsverordnung der EU (EU-MÜV) in nationales Recht das bisherige Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) aufzudröseln und wesentliche Bestandteile in neuen Gesetzen zu präzisieren. Für Organisationen bedeutet dies, dass sie nun umgehend die aktuellen Gesetze in ihr Qualitätsmanagement übernehmen sollten. Andernfalls drohen empfindliche Einflussnahmen der Kontrollbehörden, bis hin zu Verkaufseinschränkungen.

Ziel der Gesetzgeber war, den Onlinehandel stärker in die Kontrollprozesse zu integrieren und klarere Verantwortlichkeiten zu schaffen, was Sicherheitsfragen angeht. Unter dem Strich bedeutet dies eine Stärkung des stationären Handels, der in der Vergangenheit für Kontrollbehörden deutlich einfacher zu überwachen war, als die Konkurrenzunternehmen, die ausschließlich Online-Verkauf praktizierten. Das neue Gesetz ermächtigt die Überwachungsbehörden dazu, Produktbeschreibungen löschen zu lassen, im Extremfall sogar Zugänge zu Verkaufswebseiten zu sperren, Produktrückrufe anzuordnen oder sogar Webseiten komplett aus dem Verkehr zu ziehen, wenn durch Produkte etwa eine Gefährdung der Konsumenten ausgeht.

Hier ein Überblick der wichtigsten Änderungen, die unbedingt im innerbetrieblichen Qualitätsmanagement angepasst werden sollten:

  • Verantwortlichkeit: Künftig muss eine Person identifizierbar sein, die in der europäischen Union ansässig ist und diverse Pflichten wahrnimmt, insbesondere die Notifikationspflichten gegenüber Behörden und Kontrollinstanzen. Diese verantwortliche Person ist auch zuständig für das Vorhalten von aussagekräftigen, technischen Dokumentationen zu Produkten.
  • Erweiterte Kontrollbefugnisse: Behörden, die mit der Marktüberwachung betraut sind, dürfen fortan unerkannt Produkte erwerben, um diese hinsichtlich der Einhaltung von Sicherheitsvorschriften zu überprüfen. Darüber hinaus muss ihnen auf Verlangen Zugang zu eingebetteter Software gegeben werden. Insgesamt müssen die Unternehmen sich bei Anfragen kooperationsbereit zeigen.
  • Reverse Engineering: Die Kontrollbehörden erhalten erweiterte Befugnisse, um beispielsweise durch Reverse Engineering da Gefährdungspotenzial eines Produktes zu belegen und im Anschluss beispielsweise ein Verkaufsverbot zu verhängen.
  • Grenzüberschreitenden Wirkung: Kommt es aufgrund von Sicherheitslücken zu einem Vertriebsverbot in einem EU-Staat, so können andere Mitgliedsstaaten ohne eigene Ermittlungen nachziehen und das Produkt im eigenen Land ebenfalls auf die Rote Liste setzen.
  • Pflichtübernahme: Benennt ein Produzent Bevollmächtigte, so müssen diese die Grundlagen der Bevollmächtigung offenlegen und automatisch die im Gesetz definierten Pflichten übernehmen.
  • Wiederholungstäter im Visier: Kontrolliert wird künftig nach einer Art Risiko-Skala. Das heißt, Unternehmen, die bereits durch unredlichen Produktverkauf aufgefallen waren, müssen künftig damit rechnen, regelmäßig im Fokus der Kontrollbehörden zu stehen.

Fazit: Vor allem für Online-Handelsunternehmen ist es ratsam, sich mit dem neuen Marktüberwachungsgesetz eingehend zu beschäftigen und die neuen Bestimmungen ins Qualitätsmanagement zu übernehmen. Auch wenn die Kontrollbehörden sich noch in einer Übergangsphase befinden ist damit zu rechnen, dass die erweiterten Befugnisse rasch zur Anwendung kommen.

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