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Das Lieferkettengesetz und seine Auswirkungen auf das Qualitätsmanagement

Lange Diskussionen sind vorausgegangen, doch jetzt hat das sogenannte „Lieferkettengesetz“ den Bundestag passiert. Was bedeutet dies für das Qualitätsmanagement in hiesigen Unternehmen?

Am Freitag, den 11. Juni hat die Mehrheit der Bundestagsabgeordneten dem „Gesetzentwurf über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten“ der Bundesregierung in der vom Ausschuss für Arbeit und Soziales geänderten Fassung angenommen. Ziel der Rechtsvorschrift ist es, Menschenrechte und Umwelt in der globalen Wirtschaft besser zu schützen. Laut Bundesregierung würden Produktion und Handel regelmäßig grundlegende Menschenrechte verletzen und die Umwelt zerstören. Deswegen solle der beschlossene Gesetzentwurf deutsche Unternehmen verpflichten, ihrer globalen Verantwortung besser nachzukommen, Menschenrechte und Umweltstandards zu achten.

Anforderungen sollen konkretisiert werden

Nach dem Willen der Regierung soll sich die Verantwortlichkeit der Firmen in Zukunft auf die komplette Lieferkette erstrecken, unterteilt nach der jeweiligen Einflussmöglichkeit. Nach Ansicht der Bundesregierung sollen die Verpflichtungen durch die Unternehmen in den hausinternen Geschäftsbereichen und bei den direkten Zulieferern umgesetzt werden. Die Pflicht soll dann auf mittelbare Lieferanten ausgeweitet werden, wenn das Unternehmen hier von Menschenrechtsverstößen „substantiierte Kenntnis“ erhält. Ein Anspruch des beschlossenen Gesetzes ist es, zu konkretisieren, auf welche Art und Weise Unternehmen ihre Sorgfaltspflichten in puncto Menschenrechten erfüllen müssen. Hierzu zählt etwa die Implementierung von Vorbeugungsprozessen und Abhilfe-bringenden Maßnahmen, das Einrichten von Beschwerdemöglichkeiten sowie die Verpflichtung, die Aktivitäten zu dokumentieren. Der Umweltschutz wird ebenfalls im Gesetz angesprochen, und zwar in dem Umfang, in dem ökologische Risiken zur Verletzung von Menschenrechten führen können.

Was kommt auf die Unternehmen zu?

Ab 1. Januar 2023 wird das Gesetz für Unternehmen mit mehr als 3.000 Mitarbeitern gelten. Für Firmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten tritt die Regelung Anfang 2024 in Kraft. Dieses Gesetz wird erhebliche Haftungsrisiken für die betroffenen Firmen mit sich bringen und erheblichen Handlungsbedarf auslösen. Dass die Unternehmen die Sorgfaltspflichten des Gesetzes einhalten, wird durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) überwacht. Verstöße hiergegen werden empfindlich sanktioniert. Die Sorgfaltspflichten des Gesetzes beziehen sich grundsätzlich auf die gesamte Lieferkette, beginnend beim Rohstoff bis hin zum fertigen Endprodukt. Die Themen Zwangs- und Kinderarbeit werden hiervon berührt, auch mangelhafte Rechte der Arbeitnehmer, unzureichende Bedingungen für die Gesundheit. Auch Diskriminierung, gesetzwidrige Enteignungen sowie Umweltbelastungen durch Pestizidemissionen oder Luft- und Wasserverschmutzung werden abgedeckt. Dieser Anforderungskatalog an die Unternehmen hat deutliche Auswirkungen auf den Betriebsablauf.

Anforderungen an das Risikomanagement steigen deutlich

Unternehmen werden durch das neue Gesetz verpflichtet, ein Risikomanagementsystem einzuführen, das den Anforderungen gerecht wird. Die Firmen müssen außerdem nachweisen, dass es angemessen umgesetzt ist. Je nachdem, wie anfällig das Geschäftsmodell des Unternehmens für menschenrechtliche Problematiken ist, werden künftig sehr hohe Monitoring-Pflichten anfallen. Die Firmen werden dann in die haftungsrechtliche Pflicht genommen, wenn Verletzungen der Vorschriften bei angemessenen Sorgfaltsmaßnahmen vorhersehbar und vermeidbar gewesen wären. Hierbei wird differenziert, ob die Risiken an den eigenen Standorten, bei einem unmittelbaren Lieferanten oder mehrere Stufen davor in der Lieferkette vorzufinden waren. Deswegen ist eine sogenannte abgestufte Verantwortung vorgesehen.

Regelmäßige Risikoanalysen sind Pflicht

Die Unternehmen sind verpflichtet, in regelmäßigen Abständen für die eigenen Standorte und die direkten Lieferanten eine Risikoanalyse zu erstellen. Hierbei ist es essenziell, Schwere und Art des Risikos zu untersuchen und zu gewichten. Die Resultate der Analyse sollten den Einkäufern und der Geschäftsführung des Unternehmens präsentiert werden. Sollte es zu konkreten Problemen kommen, so muss das Unternehmen unverzüglich Maßnahmen zur Abhilfe und Prävention ergreifen. Für den Fall, dass das Unternehmen Informationen erhält, dass ein mittelbarer Lieferant (Vor- oder Subzulieferer) gegen die Vorschriften verstößt, so muss sie auch hier eine Risikoanalyse erstellen. Das Unternehmen ist auch für diese Lieferantenebene verpflichtet, geeignete Maßnahmen in die Wege zu leiten, um die Verstöße zu vermeiden. Mindestens einmal jährlich sollte das Unternehmen überprüfen, ob diese Maßnahmen realisiert wurden.

Kommunikation ist essenziell

Die Voraussetzungen für die Unternehmen, diese Ziele erfüllen zu können, sind anspruchsvoll. Die Unternehmen müssen über Transparenz in der kompletten Lieferkette verfügen und ein Risiko-Mapping für Standorte, Geschäftsfelder, Herkunftsländer und Produkte erstellen. Außerdem muss sich die Unternehmenskommunikation dem Thema intensiv annehmen. Unternehmensintern muss permanent festgehalten werden, wie die Vorschriften des Gesetzes eingehalten werden. Im Außenverhältnis sollte die Firma diese Maßnahmen den Stakeholdern öffentlich mitteilen, um das Vertrauen in das Unternehmen zu stärken.

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